Anmeldung von Osterfeuern

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Wer ein Osterfeuer abbrennen möchte, muss das vorab schriftlich beim Ordnungsamt anmelden. Die Frist dafür läuft in diesem Jahr bis einschließlich 25. März. Außerdem weist das Ordnungsamt darauf hin, dass für den Osterbrauch einige Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.

Eine Antragstellung ist per E-Mail unter buergerbuero@schalksmuehle.de oder telefonisch unter 02355 / 84236 möglich.

Folgende Angaben sind dem Ordnungsamt mitzuteilen:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen (mindestens eine Person ab 18 Jahren), Telefonnummer der/des Verantwortlichen (diese/r muss während des gesamten Abbrennvorgang erreichbar sein)
  • Beschreibung des Ortes, an dem das Feuer abgebrannt werden soll
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr

Wichtiger Hinweis:

Osterfeuer sind kein Vorwand, um Grünabfälle zu verbrennen. Stattdessen handelt es sich um Brauchtumspflege. Osterfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege das Feuer ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich macht.

Verbrannt werden dürfen ausschließlich „unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste“. Alle anderen Stoffe sind verboten – auch „zum Anzünden oder Unterhalten des Feuers“. Darüber hinaus müssen Aufsichtspersonen, die auf der Anmeldung genannt werden, solange vor Ort und telefonisch erreichbar sein, bis das Osterfeuer komplett abgebrannt und dessen Glut erloschen ist.

Bei starken Wind sind die Osterfeuer nicht anzuzünden bzw. bei aufkommenden starken Wind sind diese unverzüglich zu löschen.

Eine weitere Vorgabe: Sollte das Brennmaterial schon einige Wochen vorher aufgetürmt worden sein, muss es vor dem Anzünden noch einmal umgeschichtet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Tiere, die sich dort womöglich eingenistet oder versteckt haben, verbrannt werden.

Außerdem müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 100 Meter von Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten
  • 50 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
  • 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 25 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
  • 100 Meter von Hochspannungsleitungen
  • 100 Meter vom Waldrand